Neue Einkommensgruppen in der Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2018

Bei der Düsseldorfer Tabelle handelt es sich um eine Unterhaltsleitlinie des Oberlandesgerichtes Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag. Heute wurde die ab dem 1.1.2018 geltende Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht. Bereits seit der “Ersten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung” vom 28.9.2017 war bekannt, dass ab 2018 höhere Mindestunterhalte (§ 1612a BGB) gelten werden.

Nach der ab dem 1.1.2018 geltenden Tabelle beträgt der Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe (0 – 5 Jahre) 348 € statt bisher 342 €, für Kinder der zweiten Altersstufe (6 – 11 Jahre) 399 € statt bisher 393 € und für Kinder der dritten Altersstufe (12 – 17 Jahre) 467 € statt bisher 460 €. Der Unterhalt für volljährige Kinder, die noch bei einem Elternteil leben, bleibt dagegen unverändert. Hier sollte vermieden werden, den Unterhalt im Vergleich zu allein lebenden volljährigen Kindern oder den Unterhaltspflichtigen zu überziehen.

Die Beträge der Düsseldorfer Tabelle beruhen auf dem Mindestunterhalt für minderjährige Kinder, der sich am sächlichen Existenzminimum eines Kindes orientiert. Inflationsbedingt wurden diese Beträge in den vergangenen Jahren regelmäßig angehoben. Gleichzeitig führten die inflationsbedingten Einkommenssteigerungen der Unterhaltspflichtigen ggf. zu Höhergruppierungen in der Düsseldorfer Tabelle, da die Einkommensgruppen nicht angehoben wurden. Diese Praxis führte zu einer Doppelbelastung der Unterhaltspflichtigen und wurde bereits in der Vergangenheit vom Väternetzwerk e.V. kritisiert.

Mit der neuen Tabelle wurden nun erstmalig seit 2008 auch die Einkommensgruppen angepasst. Unterhallt nach der zweiten Einkommensgruppe (105%) wird jetzt erst ab einem bereinigten Netto-Einkommen von 1.901 € fällig. Dafür gilt die 10. Einkommensstufe (160%) nun für Einkommen von 5.101 € bis 5.500 €, bei denen bisher der Unterhalt nach den Umständen des Einzelfalls festgelegt wurde. Höherstufungen aufgrund gestiegenen Einkommens des Unterhaltspflichtigen werden damit in vielen Fällen zunächst mal abgewendet.

Ebenfalls angehoben wurden die Bedarfskontrollwerte der Einkommensstufen 2 bis 10. Während einem Unterhaltspflichtigen, der bisher Unterhalt nach der Stufe 2 zahlen musste, nach Begleichung aller Unterhaltsansprüche (also Zahlungen an Kinder Ex-Partner, Eltern, Ehegatten) noch ein Betrag von mindestens 1.180 € verbleiben musste, damit er zu einem Unterhalt oberhalb des Mindestunterhalts verpflichtet werden konnte, müssen ihm nun mindestens 1.300 € verbleiben. Diese Änderung stellt eine bessere Ausgewogenheit zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltspflichtigen sicher.

Unterhaltspflichtige mit einem bereinigten Nettoeinkommen von mehr als 1.501 € monatlich werden durch die beschriebenen Änderungen trotz der Anhebung des Mindestunterhalts tendenziell entlastet. Unterhaltszahler im unteren Einkommensbereich werden dagegen stärker belastet, da der notwendige Selbstbehalt unverändert bei 1.080 € für berufstätige und 880 € für nicht berufstätige Unterhaltspflichtige bleibt. Der Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige wurde zuletzt zum 1.1.2015 erhöht, also vor 3 Jahren. Aufgrund gestiegener Lebenshaltungskosten fällt es gerade Unterhaltspflichtigen mit geringem Einkommen oder mehreren Unterhaltsberechtigten zunehmend schwer, ihren eigenen Bedarf zu decken und einen angemessenen Umgang mit ihren Kindern zu finanzieren. Unterhaltszahler mit geringem Einkommen sind daher immer häufiger auf Sozialleistungen angewiesen, was dem Grundsatz widerspricht, dass nur wer trotz Unterhaltszahlung noch in der Lage ist seinen eigenen Lebensbedarf zu decken zu Unterhalt verpflichtet ist. (§ 1603 (1) BGB) Hier fehlen gesetzliche Regelungen zum Selbstbehalt, die eine regelmäßige Anhebung sicherstellen, ähnlich wie beim Mindestunterhalt.

Mit der neuen Düsseldorfer Tabelle wurden einige Missstände behoben, die sich aus den Anhebungen des Unterhalts in den vergangenen Jahren ergeben hatten. Nach wie vor unbefriedigend ist die Situation für Unterhaltspflichtige mit geringem Einkommen, da gestiegenen Lebenshaltungskosten nicht mit einem höheren Selbstbehalt berücksichtigt werden. Dies muss spätestens mit der nächsten Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 1.1.2019 erfolgen.

Die neue Düsseldorfer Tabelle 2018 im Original finden Sie hier.

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