Umzug zum Lebensgefährten ohne ALG I Sperre

Wer seine Tätigkeit freiwillig aufgibt, um an einen neuen Wohnort mit seinem Partner oder seiner Partnerin eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zu begründen, hat trotzdem ohne eine Sperrfrist Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das hat das Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen entschieden. (L 7 AL 36/14)

Eine Einzelhandelsverkäuferin hatte 2011 ihren in einer anderen Stadt wohnenden Lebensgefährten kennen gelernt. Sie verbrachten Ihre Freizeit zusammen, wirtschafteten aus einem Topf und planten eine gemeinsame Wohnung. Nachdem sie sich über einen gewissen Zeitraum erfolglos am geplanten neuen Wohnort beworben hatte, kündigte sie ihren Arbeitsvertrag , zog zu ihrem Lebensgefährten und meldetet sich arbeitssuchend.

Die Bundesagentur für Arbeit verhängte eine Sperrfrist von 3 Monaten, da sie „ohne wichtigen Grund“ gekündigt habe. Dieser Argumentation folgte das Landessozialgericht nicht.

„Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es nicht mehr zeitgemäß erscheine, die Anwendung der Sperrzeitvorschrift bei Arbeitsaufgabe wegen Umzugs an einen familienrechtlichen Status anzuknüpfen. Die Sperrzeit sei weder eine Strafvorschrift noch ein Instrument zur Durchsetzung von gesellschaftspolitischen Vorstellungen, sondern diene nur dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor einer Manipulation des versicherten Risikos der Arbeitslosigkeit. Der wichtige Grund sei kein Privileg für Ehegatten, sondern gelte uneingeschränkt für alle Arbeitslosen in ihrer aktuellen und spezifischen Lebenssituation. Es seien gewichtige Umstände (z.B. finanzielle Situation, Scheidungsverfahren, gesundheitliche Gründe, Wohnungsmarkt, Schwangerschaft) denkbar, die unabhängig vom familiären Status einen Umzug zum Partner als vernünftig erscheinen lassen, sodass kein Interesse bestehe, die Arbeitsaufgabe als versicherungswidriges Verhalten zu sanktionieren.“

So die Pressemitteilung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen.

Das Urteil ist zu begrüßen, da es den sich wandelnden Lebensverhältnissen Rechnung trägt. Es bleibt zu hoffen, dass auch in anderen Rechtsbereichen, wie beispielsweise dem Familienrecht, die gesellschaftliche Realität künftig besser berücksichtigt wird.

Das Urteil vom 12. Dezember 2017 mit dem Aktenzeichen L 7 AL 36/14 finden Sie hier.