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DFGT – Pauschale Abzüge vom Einkommen?

Auf dem Deutschen Familiengerichtstag 2017 wurde im Arbeitskreis 16 von Experten die Frage diskutiert, wie künftig mit pauschalen Abzügen bei der Ermittlung von Unterhaltsverpflichtungen umgegangen werden soll.

Ein zentrales Thema war der Erwerbstätigenbonus, also der Teil des Einkommens, der einem Erwerbstätigen bei Zahlung von Ehegattenunterhalt über den Halbteilungsgrundsatz hinaus verbleiben muss. Es wurde die Auffassung vertreten, dass der Erwerbstätigenbonus nicht zur Deckung berufsbedingter Aufwendungen dient, da diese gesondert geltend gemacht werden können und auch keinen Arbeitsanreiz darstellt, da der Grundsatz der Eigenverantwortung gilt und Erwerbsobliegenheiten bestehen. Stattdessen soll der Erwerbstätigenbonus aus heutiger Sicht eine angemessene Verteilung der Erwerbseinkünfte sicherstellen und damit die Akzeptanz der unterhaltsrechtlichen Regelungen.

Inwiefern letzteres jedoch der Fall sein wird, falls es zur mit breitem Konsens geforderten Absenkung des Erwerbstätigenbonus von heute meist 1/7 auf künftig 1/10 des Einkommens und einer entsprechenden bundeseinheitlichen Regelung kommt, bleibt abzuwarten.

Aus Sicht eines Unterhaltszahlers dürfte es weiterhin schwer nachvollziehbar sein, dass er für den vollen finanziellen Bedarf seiner beim betreuenden Elternteil lebenden Kinder aufkommen muss, den Rest seines Einkommens bis auf 10% hälftig mit dem unterhaltsberechtigten Expartner teilt und dann alle bei ihm entstehenden Kosten für den Umgang mit seinen Kindern (Kinderzimmer, Versorgung der Kinder, Freizeit, Fahrtkosten) von dem wenigen ihm verbleibenden Anteil seines Einkommens zu bestreiten hat.

Zu begrüßen sind dagegen die Forderungen nach einem generellen pauschalen Abzug von mindestens 5% des Nettoerwerbseinkommens, abgesehen von Mangelfallberechnungen. Vielfach wird heute in der Praxis ein pauschaler Abzug nicht anerkannt und ein lebensfremder detaillierter Nachweis dieser Kosten gefordert. Auch der Wegfall der heute praktizierten Obergrenzen beim Abzug berufsbedingten Aufwands stellt einen Schritt in die richtige Richtung dar.

Im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge wurde im Hinblick auf die aktuelle BGH Rechtsprechung kein Änderungsbedarf gesehen.  Dem schließen wir uns an.

Insgesamt ein sehr ernüchterndes Ergebnis. Auf die Interessen von Unterhaltszahlern wird nach wie vor unzureichend Rücksicht genommen.

 

Wir möchten in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hinweisen, dass dieser Text nicht die aktuelle Rechtslage widerspiegelt. Es handelt sich um einen Kommentar des Väter-Netzwerk e.V. zum Ergebnis des Arbeitskreises 16 des  22. Deutschen Familiengerichtstags 2017.

Martin

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