Die Trennung

Sie oder Ihr Partner/Ihre Partnerin haben sich dazu entschlossen sich zu trennen und scheiden zu lassen. Es beginnt nun ein Prozess, mit dem sich die meisten niemals auseinander gesetzt haben. Im folgenden Beitrag erfahren Sie wie eine Trennung aus rechtlicher Sicht bis zur Scheidung abläuft.

Für eine Scheidung gibt es zwei wesentliche Voraussetzungen:

  1. Sie müssen rechtskräftig verheiratet sein.
  2. Die Ehe muss endgültig gescheitert sein.

Während der erste Punkt klar ist, mag es beim zweiten unterschiedliche Sichtweisen aus rechtlicher oder persönlicher Sicht geben.

Aus rechtlicher Sicht gilt: „Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.“ §1565 (1) BGB

Im Folgenden gibt §1566 BGB Auskunft darüber wann nicht mehr erwartet werden kann, dass die Ehe wieder hergestellt wird. Wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und sich darüber einig sind, geschieden zu werden oder nach drei Jahren getrennt leben, ohne weitere Bedingung, gilt eine Ehe als gescheitert. Es reicht also nicht aus sich zu trennen um die Scheidung einzureichen, sondern es muss mindestens ein einjähriges Getrenntleben vorliegen.

Die Scheidung kann als frühestens nach einem Jahr, dem sogenannten Trennungsjahr eingereicht werden. Der Begriff Trennungsjahr wird Ihnen noch häufiger begegnen.

Es genügt jedoch nicht, wenn ein Ehepartner z.B. aus beruflichen Gründen in eine andere Stadt zieht, nach einem Jahr zu erklären, man lebe ja bereits getrennt. Auch ein längerer Aufenthalt im Strafvollzug erfüllt diese Anforderungen nicht. Beim Getrenntleben kommt es darauf an, dass bereits zu Beginn klar gestellt wird, dass die Ehe nicht weiter fortgeführt werden soll. Erst dann läuft die Frist.

Grundsätzlich ist empfehlenswert, dass sich mindestens ein Partner eine eigene Wohnung sucht und aus der ehelichen Wohnung auszieht. Hierzu sollte als Nachweis unbedingt die Meldebescheinigung aufbewahrt werden. Sie sollten zudem bei allen relevanten Stellen Ihre Adresse ändern und bei der Post einen Nachsendeauftrag einrichten. Prinzipiell ist auch ein Getrenntleben in der gemeinsamen Wohnung möglich. Manchmal ist das aus finanziellen Gründen erforderlich. Allerdings sind die Nachweisforderungen von Gerichten diesbezüglich vergleichsweise hoch. Um die Kriterien an ein Getrenntleben in der gemeinsamen Wohnung zu erfüllen, müssen Sie die Wohnung aufteilen. Gemeinsam genutzt werden dürfen nur das Bad, die Küche, ggf. Waschraum und Vorratskeller. Sie dürfen auch keine Arbeitsteilung mehr betreiben, also sich beispielsweise beim Kochen oder Waschen abwechseln. Besonders wichtig ist es, dass Sie keine gemeinsame Haushaltskasse mehr haben.

Nach Ablauf des Trennungsjahrs kann dann die Scheidung beantragt werden.