Satzung

Satzung des Vereins Väter-Netzwerk e.V. 

beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 02.12.2022 in Nürnberg

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Väter-Netzwerk e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Nürnberg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins 

  1. Ziel des Vereins ist die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Gesellschaft, insbesondere im Bereich des Familienrechtes.
    1.1. Ziel des Vereins ist auf Benachteiligungen von getrennt lebenden Elternteilen aus Gründen des Geschlechts oder einer Behinderung hinzuweisen und auf deren Beseitigung hinzuwirken.
    1.2. Ziel des Vereins ist die Förderung einer aktiven Vaterrolle und eines zeitgemäßen, positiven Männer- und Väterbildes in der Gesellschaft.
  2. Ziel des Vereins ist die Beratung von Eltern vor und während Trennung und Scheidung und dabei negativen Folgen, insbesondere für betroffene Kinder, entgegenzuwirken.
    2.1. Ziel des Vereins ist in und nach Trennungs- und Scheidungssituationen beide Eltern als möglichst uneingeschränkte Bezugspersonen für die betroffenen Kinder zu erhalten und zu fördern.
    2.2. Ziel des Vereins ist den meist negativen und belastenden sozialen, psychischen und gesundheitlichen Folgen, für von Trennung oder Scheidung betroffenen Familien entgegen zu
    wirken und damit den Erhalt ihrer Gesundheit sowie ihrer Arbeits- und Lebensfähigkeit zu fördern.
    2.3. Ziel des Vereins ist in Krisensituationen Betroffenen Hilfestellung anzubieten, die aufgrund ihres seelischen Zustandes auf Hilfe angewiesen sind, insbesondere durch individuelle Lebenshilfe, durch Seelsorge, qualifizierte Beratung und Vermittlung konkreter Dienstleistung. Bei Bedarf das befristete Anbieten von Wohnraum als Rückzugs- und Ausgangsort für Reflektion und Neuorientierung sowie Ort, um Kontakt mit den getrennt lebenden Kindern zu ermöglichen.
  3. Ziel des Vereins ist Reformbedarfe im Familienrecht aus der Sicht Betroffener darzustellen und sich für eine Modernisierung des Familienrechts einzusetzen.
    3.1. Ziel des Vereins ist sich gesellschaftlich dafür einzusetzen, dass der unbestimmte Rechtsbegriff „Kindeswohl“ wissenschaftlich prüfbar und faktisch ermittelt werden kann und nicht mehr als unbestimmbarer Rechtsbegriff Verwendung findet.
    3.2. Ziel des Vereins ist auf rechtliche Rahmenbedingungen hinzuwirken, die es beiden Eltern ermöglichen auch nach der Trennung uneingeschränkt als Bezugsperson das Leben ihrer Kinder zu begleiten.
    3.3. Ziel des Vereins ist, den Grundsatz “einer betreut, der andere zahlt” dahingehend zu verändern, dass beide Eltern das Kind betreuen und versorgen.
  4. Der Verein will geeignete Einrichtungen schaffen und unterhalten, bzw. sich an Einrichtungen beteiligen, die dem Zweck und Ziel des Vereins entsprechen.

Der Verein übernimmt zur Verfolgung seiner Ziele insbesondere folgende Aufgaben:

a) Hilfsangebote für von Trennung und Scheidung Betroffene, vor allem durch Beratung und Information
b) Veranstaltung von regelmäßigen monatlichen Treffen zur Vernetzung und zum Austausch von betroffenen Eltern
c) Begleit- und Hilfsangebote für Betroffene beim Umgang mit Behörden wie Jugendämtern und Anwälten, Rechtsberatern und Gutachtern (z.B. bei familienpsychologische Gutachten)
d) Organisation von Informations- und Bildungsveranstaltungen zu den Themen Vaterschaft und Familienrecht
e) Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen und juristischen Einrichtungen und Instituten bei der Erforschung von Trennungssituationen und deren Auswirkung auf Kinder sowie Übertragung der Erkenntnisse in Informationsmedien für Betroffene
f) Hilfe für Opfer rechtswidriger und krimineller Handlungen im Trennungskontext, sowie Förderung von Gewaltprävention und Täterarbeit. Insbesondre durch Einzel- und Gruppengespräche, sowie
Schulungsveranstaltungen durch den ASD Nürnberg und der Gewaltberatungsstelle Nürnberg e.V.
g) Hilfe und Unterstützung für behinderte Eltern und Eltern behinderter Kinder in Zusammenarbeit mit dem Wichernhaus Altdorf und dem Verein Mühlenkraft e.V. in Form von Beratungsveranstaltungen und Kontaktherstellung zur Begegnungsstätte.

§ 3 Selbstlosigkeit 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verein ist dem Humanismus verpflichtet und arbeitet unabhängig von konfessionellen und parteipolitischen Bindungen nach dem Prinzip sozialer Verantwortung und Solidarität.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Beitrittserklärung und Annahme durch den Vorstand.
  3. Der Austritt ist dem Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen und jederzeit zum Quartalsende möglich und wirksam. Rück- oder Teilerstattungen des Mitgliedsbeitrages während des laufenden Jahres gibt es nicht.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Ziele des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit zweidrittel Mehrheit.
  5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied muss alle, mit der Vereins-Tätigkeit verbundenen Daten, Akten, Unterlagen, erstellten Objekte, Inhalte, Schriftstücke, Zugangs- oder andere Daten, sei es in realer Form, wie z.B. Plakate, Flyer oder Printmedien, sowie deren abgespeicherten Vorlagen, sowie alle Objekte und Unterlagen in digitaler Form, wie z.B. die Rechte an einer Homepage, Auftritte in sozialen Netzwerken, inkl. Passwörter und Zugangsdaten, auch digital gespeicherte Vorlagen, binnen drei Tagen nach dem Austritt/Ausschluss, an den Vorsitzenden herausgeben. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied verwirkt mit dem Austritt oder Ausschluss alle Rechte und Pflichten als Mitglied des Vereines. Das ausgetretene/ausgeschlossene Mitglied hat nach Verlassen des Vereins Stillschweigen über vereinsinternes Wissen zu bewahren.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben einen finanziellen oder sonstigen Beitrag zur Erfüllung der Vereinsziele zu leisten. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag von gewerblichen, Freiberuflern (z.B. Anwälte) und juristischen Personen, die im Bereich des Rechts, der Psychotherapie und die einen Mehrwert, aus einer Mitgliedschaft haben, zahlen den um das zehnfache erhöhten Mitgliedsbeitrag. Der Vorstand trifft darüber die Entscheidung.

Zur Erreichung der Ziele kann eine einmalige Umlage erhoben werden.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
 Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a. Wahl und Abwahl des Vorstandes.
b. Wahl der Mitglieder weiterer Gremien.
c. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit.
d. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans.
e. Beschlussfassung über den Jahresabschluss.
f. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes.
g. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.
h. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
i. Beschluss über die Verfassung einer Geschäftsordnung und Aufgabenformulierung.
j. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins.
k. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

Ablauf der Mitgliederversammlung:

  1. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen vorher schriftlich per E-Mail eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Verein schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen die vom Vorstand mindestens eine Woche vor der Versammlung bekannt gegeben wird. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 35 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
  5. Über die Beschlüsse ist, und soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich auch über den wesentlichen Verlauf der Versammlung, eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten unterschrieben.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht mindestens aus 2 Mitgliedern, höchstens 3 Mitgliedern. Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder Vorstand ist einzeln vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und von § 181 BGB befreit.
  2. Zum erweiterten Vorstand gehören neben dem Vorsitzenden und den Vorständen auch der Schatzmeister, der Schriftführer, sowie zwei Kassenprüfer.
  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
  5. Der Vorstand (ohne die Erweiterung) soll in der Regel einmal je Quartal tagen. Telefonkonferenzen sind ebenfalls zulässig.
  6. Im Falle von Beschlüssen sind nur diese schriftlich zu protokollieren und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  7. Der Vorstand kann eine Geschäftsführung einsetzen. Der Vorstand entscheidet über Aufgabenumfang, Vertretungsberechtigung und Entlohnung des Geschäftsführers.

§ 9 Fachgruppen

  1. Arbeitsgruppen können von Vorstand und der Mitgliederversammlung jederzeit eingesetzt werden.
  2. Als feste Fachgruppen werden der Bereich Medien und Öffentlichkeitsarbeit sowie IT-Bereich (Homepage/Facebook) mit jeweils mehreren Teilnehmern und einem Gruppenleiter bestimmt.
  3. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Fachgruppen eingesetzt werden, die selbständig oder im Auftrag der Mitgliederversammlung zu individuell bestimmten Themengebieten beraten.
  4. Die Fachgruppen entsenden jeweils einen Delegierten mit Stimmrecht in die Mitgliederversammlung. Sie geben der Mitgliederversammlung einen jährlichen Bericht über ihre Aktivitäten.
  5. Einzelpersonen ohne Mitgliedsstatus können durch Berufung als Mitglieder in Fachgruppen eingeladen werden.

§ 10 Beirat

Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat einberufen, dem Personen des öffentlichen Lebens sowie Personen mit besonderer Fachkompetenz angehören. Der Beirat hat nur eine beratende Funktion. Der Vorstand lädt zu den Beiratssitzungen ein.

§ 11 Geschäftsstelle

Es wird angestrebt, dauerhafte überregionale Einrichtungen, Ortsverbände und Geschäftsstellen deutschlandweit zu errichten. Der Vorstand kann Verwaltungsämter wie Ortsvorstand, Medienbeauftragten, usw. für die regionalen Einrichtungen bestimmen.

§ 12 Satzungsänderungen

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens zwei Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
    Für die Beschlussfassung ist dreiviertel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, dürfen vom Vorstand zeitnah umgesetzt werden und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 90 % der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Vereins fällt das gesamte Vermögen an Mühlenkraft e.V. Diepersdorfer Hauptstraße 13, 91127 Leinburg, Amtsgericht Nürnberg VR 200405 und zwar mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Anerkennung der Grundordnung

  1. Der Verein bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere wird anerkannt: Das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, die Unabhängigkeit der Gerichte, den Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.
  2. Der Verein sieht sich insbesondere aufgefordert dem Grundgesetz Geltung zu verschaffen, insbesondere im Bereich der Rechte für Eltern und Kinder.

Nürnberg, den 02.12.2022

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  1. Vorstandvorsitzender Markus Zabron

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  1. Vorstand Johannes Lodes

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Protokollführer Olaf Tobiasch

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Versammlungsleiter André Roßnagel