Ein getrennt lebender Vater hatte für seine zwei bei der Mutter lebenden Kinder, seine neue Partnerin und deren Kinder sowie sich selbst eine Urlaubsreise nach Thailand gebucht. Alles war zuvor mit der Mutter der Kinder abgesprochen. Die Vorfreude war sicher groß.
Wenige Tage vor Antritt des Urlaubs kam es in Thailand in einer weit vom Urlaubsort entfernten Region zu Bombenanschlägen. Die Mutter wollte daraufhin die Reise verhindern und zog vor Gericht um diesbezüglich einen Eilantrag zu erwirken. Dort wurde ihr von der Richterin klargemacht, dass keine Kindeswohlgefährdung vorliegt und der Vater selbst entscheiden kann, ob er den Urlaub antritt. Darauf zog sie ihren Antrag zurück.
Wie muss sich der Vater und die gesamte Familie gefühlt haben, als sie von der Bundespolizei an der Ausreise gehindert wurden? Was war passiert? Die Mutter hatte der Bundespolizei eine E-Mail geschrieben, in der sie forderte, die Ausreise der Kinder zu unterbinden. Dabei „vergaß“ sie offensichtlich das Detail zu erwähnen, dass sie mit genau diesem Ansinnen bereits vor Gericht gescheitert war.
Folgerichtig wurde sie wegen Umgangsvereitelung zu einem eher moderaten Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro verurteilt. Dagegen legte sie uneinsichtig Beschwerde ein. Schließlich habe sie nicht den Umgang behindert, sondern die Kinder an den Vater übergeben und die Ausreise der Kinder wurde nicht von ihr verhindert, sondern von der Bundespolizei.
Dieser Argumentation der Kindesmutter folgte das KG Berlin indes nicht. Der Umgangsberechtigte bestimmt den Ort des Umgangs bis zur Grenze des Kindeswohls. Auch wenn nur der Ort des Umgangs unzulässig eingeschränkt wird, handelt es sich um einen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht. Die Mutter konnte sich auch nicht damit herausreden, dass nicht sie die Ausreise behindert habe, sondern die Bundespolizei, denn der Auslöser für das Handeln der Polizei war eindeutig die Mutter.
Auch wenn es sicher wenige Fälle gibt, die genauso gelagert sind, sind die Leitsätze des Urteils sehr interessant.
Das Urteil KG Berlin 13 WF 97/17, 13 WF 96/17 finden Sie hier.
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