DFGT – Umgangsverweigerung – folgenlos?

Auf dem Deutschen Familiengerichtstag 2017 wurde im Arbeitskreis 7 diskutiert, wie künftig mit Umgangsverweigerung umgegangen werden soll und ob die bestehenden gesetzlichen Grundlagen dazu ausreichen.

In fast 60.000 Gerichtsverfahren jährlich müssen getrennt lebende Elternteile um Umgang mit ihren Kindern kämpfen – Tendenz steigend. In den meisten Fällen wird diesen Eltern ein Umgangsrecht zugesprochen. Dieses Recht auch durchzusetzen ist dagegen fast unmöglich, wenn der betreuende Elternteil sich trotz Gerichtsbeschluss immer wieder Wege findet den Umgang zu erschweren oder sich schlicht trotz gerichtlicher Anordnung schlicht weigert, das Kind zum anderen Elternteil zu lassen.

Grundtenor der Expertengespräche war, dass die Vollstreckung von Umgangstitel wirkungsvoller gestaltet werden muss. Ordnungsmittel müssen leichter angeordnet und durchgesetzt werden können. Auch sollen solche Verfahren künftig beschleunigt durchgeführt werden. Wünschenswert wäre aus unserer Sicht hier insbesondere die gebotene Konsequenz, an der es derzeit häufig aus falsch verstandener Rücksichtnahme gegenüber den betreuenden Elternteilen mangelt.

Besonders beachtlich ist der Ansatz, betreuende Elternteile, die Umgang boykottieren, nicht nur mit Ordnungsmitteln zu bestrafen, sondern einen eigenen Tatbestand des Umgangsboykotts einzuführen, der zum teilweisen oder auch vollständigen Verlust von Unterhaltsansprüchen des betreuenden Elternteils gegenüber dem getrennt lebenden Elternteil führt. Derzeit kann dies zwar nach Ermessen des Richters als „schwerwiegendes Fehlverhalten“  (§1579 (7) BGB) bewertet werden, spielt in der Rechtsprechung jedoch nahezu keine Rolle.  Ein solches Vorgehen wäre sehr zu begrüßen.

Auch ein Vorschlag zur Abänderung des §1684 (2) BGB fand breite Zustimmung: „Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert und aktiv Umgangskontakte des Kindes zu fördern.

Schließlich wurden gesellschaftliche Fragen zum Thema Umgang diskutiert. Hier wurde einstimmig die folgende These bestätigt: „Durch verstärkte Öffentlichkeitsarbeit, Einbindung der Thematik in Lehrpläne o.ä. Maßnahmen sollte das gesellschaftliche Verständnis für den Umgang als Recht des Kindes sensibilisiert und gefördert werden.“ Der Wandel der gesellschaftlichen Wahrnehmung zu diesem Thema gehört zu den zentralen Zielen des Väter-Netzwerk e.V.

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Wir möchten in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hinweisen, dass dieser Text nicht die aktuelle Rechtslage widerspiegelt. Es handelt sich um einen Kommentar des Väter-Netzwerk e.V. zum Ergebnis des Arbeitskreises 7 des  22. Deutschen Familiengerichtstags 2017.

Martin

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