Categories: PolitikRecht

Klarstellung zu unserem Artikel: „Union plant massive Belastung der Unterhaltszahler“

Wie in unserem Artikel dargestellt, richtet sich der Mindestunterhalt nach dem „steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums des minderjährigen Kindes.“ (§1612a BGB)  Dieser Wert ergibt sich aus dem alle zwei Jahre vorzulegenden Existenzminimumbericht der Bundesregierung.

Die CDU hat angekündigt Familien massiv zu entlasten. „Dazu sollen das Kindergeld und der steuerliche Kinderfreibetrag spürbar erhöht werden. Eine Belastung der Unterhaltszahler ist damit nicht verbunden.“ So die am 4. Juli 2017 veröffentlichte Aussage von Frau Elisabeth Winkelmeier-Becker  von der CDU Fraktion. Die Unterhaltszahler werden dadurch nicht belastet, da in der aktuellen Wahlperiode der „steuerliche Kinderfreibetrag“ und der „Mindestunterhalt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch“ voneinander  entkoppelt wurden.

Diese Aussage ist grundsätzlich richtig. Seit 2015 bezieht sich der Mindestunterhalt nach §1612a BGB nicht mehr auf das „steuerlich freigestellte Existenzminimum“, sondern auf das „steuerlich freizustellende Existenzminimum“ des Kindes. Hierzu heißt es in der Bundesdrucksache Drucksache 18/3893: „Höhere steuerliche Freibeträge sind im Wege politischer Entscheidungen möglich.“

Welches Bild ergibt sich diesbezüglich seit der Gesetzesänderung?

Jahr 2015 2016 2017 2018
Steuerlich freizustellendes Existenzminimum laut Existenzminimumbericht der Bundesregierung 4512 4608 4 716 4 788
Steuerlich freigestelltes Existenzminimum laut §32 ESTG 4512 4608 4716 noch nicht bekannt
Mindestunterhalt pro Jahr mittlere Altersstufe nach §1612a BGB (Grundlage der Düsseldorfer Tabelle) 4512 4608 4716 noch nicht bekannt

Die Bundesregierung, unter Führung der CDU, hat also seit der „Entkoppelung“ des Unterhalts vom „steuerlich freigestellten Existenzminimum“ nach §32 EStG noch nie von der verfassungsrechtlich zulässigen Option Gebrauch gemacht, das „steuerlich freigestellte sächliche Existenzminimum“ höher anzusetzen, als das „steuerlich freizustellende Existenzminimum“ aus dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung, das zur Festlegung des Mindestunterhalts herangezogen wird.

Dieser Schritt war für uns aus der bloßen Ankündigung den Kinderfreibetrag deutlich erhöhen zu wollen nicht erkennbar. Wir hatten bereits in unserem Beitrag erwähnt, dass aufgrund einer unzureichenden Konkretisierung des Vorschlags (möglicherweise nur in der öffentlichen Darstellung) die Folgen für den Unterhalt durch Annahmen abgeschätzt wurden. Die Annahme bestand konkret darin, dass sich das „steuerlich freizustellende Existenzminimum“ und das „steuerlich freigestellte Existenzminimum“ weiterhin parallel erhöhen, wie es in den drei Jahren seit der Gesetzesänderung der Fall war. Offenbar plant die CDU nun eine Anhebung des „steuerlich freigestellten sächlichen Existenzminimums“ deutlich über das „steuerfrei zu stellende Existenzminimum“ hinaus. Entsprechend ist offen, welche Unterhaltserhöhungen tatsächlich auf Unterhaltszahler zukommen werden. Es ist aber zu erwarten, dass die Erhöhungen niedriger ausfallen werden, als von uns im vorangegangenen Artikel vermutet. Es ist auch korrekt, dass die Erhöhungen nicht direkt durch die Erhöhung des Kinderfreibetrags verursacht werden, soweit dieser entkoppelt von „steuerlich freizustellenden Existenzminimum“ erhöht wird.

Wir verstehen die Antwort der CDU auf unseren Bericht dahingehend, dass die CDU keine zusätzliche Belastung für Unterhaltszahler plant. Frau Elisabeth Winkelmeier-Becker  sagte hierzu: „Berichte über eine geplante Belastung von Unterhaltszahlern entbehren daher jeder Grundlage.“

Wir bedauern, dass unsere Bericht zu Missverständnissen geführt hat und begrüßen die Konkretisierung und Klarstellung der CDU Ankündigung im darauf folgenden Diskurs.

Vielen Dank!

Martin

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