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Umgangsberechtigte müssen keine Kleidung anschaffen

Häufig werden Kinder vom betreuenden Elternteil zu Rachezwecken missbraucht. Dabei ist es ein beliebtes Vorgehen, den Kindern keine Kleindung mit zum Umgang zu gebe, mit der Begründung dafür sei der Umgangsberechtigte selbst verantwortlich.

Dem widersprach das Kammergericht Berlin vehement mit seinem Beschluss 13 WF 39/17. Getrennt lebende Elternteile kommen bereits mit der Zahlung des Unterhalts für das Kind für den gesamten finanziellen Lebensbedarf des Kindes auf. Dies umfasse auch die Kleidung des Kindes. Der betreuende Elternteil habe dafür zu sorgen, dass diese Bekleidung dem Kind auch beim Umgang zur Verfügung steht. Dies ergebe sich aus der Wohlverhaltenspflicht entsprechend § 1684 (2) BGB.

Ausnahmen gäbe es nur, wenn der Umgangsberechtigte außergewöhnliche Freizeitaktivitäten plane, für die die Kinder beim betreuenden Elternteil keine passende Kleidung oder Ausrüstung besitzen.

Das Urteil zeigt einmal mehr, mit welchen Schikanen umgangsberechtigte Elternteile häufig zu kämpfen haben.

Zusätzliche Informationen zum konkreten Fall und Richtlinien zur Bekleidung beim Umgangsrecht gibt es hier.

Martin

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