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Vollstreckung in Kindschaftssachen

Streit um die Kinder ist immer eine hässliche Angelegenheit. Das gilt insbesondere wenn einem Elternteil der Kontakt zu seinen Kindern verwehrt wird. Jedes Jahr müssen mehr als 50.000 Elternteile, meist die Väter, vor Gericht um Kontakt zu ihren Kindern kämpfen. Das Gesetz gibt ihnen Recht, denn § 1684 (1) BGB  sagt hierzu ganz klar: „Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.“ Klagende Elternteile erwirken also in der Regel einen Umgangstitel.

Doch die Durchsetzung eines Umgangstitels ist nicht immer einfach. Wenn sich der betreuende Elternteil trotz Gerichtsbeschluss weigert das Kind herauszugeben oder das Kind in falsch verstandener Loyalität zum betreuenden Elternteil oder aus Angst vor diesem den Umgang ablehnt, entspricht es dann tatsächlich dem Kindeswohl, den Beschluss auch umzusetzen? Diese Schwachstelle in unseren moralischen Vorstellungen nutzen boykottwillige Elternteile gern zu ihrem vermeintlichen Vorteil.

Hinzu kommt, dass Umgangstitel teilweise so formuliert sind, dass eine Vollstreckung auch rechtlich nur bedingt möglich ist. Hier lauern also einige Fallstricke.

Ein Fachaufsatz von Richter a.D. Dr. Michael Cirullies zeigt auf welche Arten von Titeln es gibt, was bei Titeln hinsichtlich Vollstreckbarkeit zu beachten ist, wie Vollstreckungen durchgeführt werden und was bei Umgangsboykott möglich ist, wobei die Palette von Warnungen zu negativen Folgen für den Vollstreckenden selbst, bis zu Schadensersatzforderungen reicht.

Ein guter Überblick für alle, die eine Umgangsregelung anstreben oder durchsetzen müssen.

Den Fachaufsatz von Dr. Michael Cirullies finden sie hier.

Martin

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