1 Wechselmodell zum Regelfall erklären
Wir wollen, dass das „Wechselmodell“ zum gesetzlichen Regelfall für die Betreuung von Kindern nach Trennung und Scheidung der Eltern erhoben wird. Eltern sollen ihre Kinder möglichst mit einem Anteil 30/70 bis 50/50 betreuen. Das Wechselmodell wird von der überwiegenden Mehrheit der Eltern befürwortet, stellt für Kinder die bestmögliche Betreuung dar und soll daher von Gerichten künftig vorrangig angewendet werden, soweit nicht im Ausnahmefall kindeswohlgefährdende Gründe gegen die anteilige Betreuung durch einen der beiden Elternteile sprechen. Unabhängig davon, sollen sich Eltern einvernehmlich auf jedes andere Betreuungsmodell einigen können.
Zur Einführung des Wechselmodells sind alle relevanten Rahmenbedingungen (z.B. das Sorgerecht, das Unterhaltsrecht, das Sozialrecht, das Melderecht, …) zu überprüfen und wo erforderlich anzupassen, beziehungsweise durch geeignete Rechtsnormen zu ergänzen.
Sollte das Wechselmodell als Regelfall zunächst nicht die erwartete Zustimmung finden, sind mindestens die rechtlichen Rahmenbedingungen für freiwillig vereinbarte und gelebte Wechselmodelle zu schaffen. Diese Lebensform ist bereits heute Realität auch in Deutschland, da sie nach neuesten Studienergebnissen bereits etwa 15% der getrennten Eltern betrifft. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind hierzu bisher unzureichend definiert und führen immer wieder zu vermeidbaren Konflikten.
2 Konsequente Durchsetzung des Umgangsrechts
Es ist wissenschaftlich belegt, dass ein möglichst guter Kontakt zu beiden Eltern dem Kindeswohl am besten entspricht. Trotzdem kommt es in der Praxis vor, dass ein betreuender Elternteil den Kontakt des Kindes mit dem getrennt lebenden Elternteil erschwert. Der getrennt lebende Elternteil ist in diesem Fall heute auf sich allein gestellt und muss mit hohem Aufwand den Kontakt zu seinem Kind einklagen. Oft ist jedoch auch mit einem entsprechenden Gerichtsbeschluss der Umgang nicht durchsetzbar, da es an der gebotenen Konsequenz der Exekutive mangelt.
Getrennt lebende Elternteile sollten künftig das Recht haben, sich vom Jugendamt z.B. im Rahmen einer Beistandschaft bei der Durchsetzung ihres Umgangsrechts vertreten zu lassen. Grundsätzlich soll ein Titulierungsinteresse des Umgangsrechtes bestehen. Bei der Erlangung des Titels sollen die Jugendämter unterstützen. Fortgesetzter Umgangsboykott trotz bestehendem Umgangstitel ist nicht mehr nur mit Ordnungsgeld zu belegen, sondern als ein Straftatbestand im StGB zu verankern. Flankierend ist der § 1579 BGB durch den Tatbestand der Umgangsbehinderung zu ergänzen. Umgangstitel sind bei Bedarf mit Unterstützung durch staatliche Organe zu vollstrecken.
3 Gemeinsames Sorgerecht ab der Geburt
Das heutige Konzept der elterlichen Sorge geht davon aus, dass die Mutter das Sorgerecht durch die Geburt des Kindes erwirbt, der Vater aber durch Heirat mit der Mutter. Dieses Konzept ist in einer Zeit wachsender Vielfalt der Lebensformen nicht mehr zeitgemäß. Die Antragslösung hat sich als Mittel zu Erlangung des gemeinsamen Sorgerechts lediger Väter nicht bewährt.
Wir fordern daher das Sorgerecht für beide leiblichen Eltern ab der Geburt eines Kindes, unabhängig vom Familienstand der Eltern. In den Ausnahmefällen, in denen die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht, sind die bereits bestehenden Regelungen zur Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil alleine völlig ausreichend. (§ 1666 BGB)
4 Qualitätsstandards im Familienrecht
Richter und Verfahrensbeistände die in familienrechtlichen Verfahren tätig sind, entscheiden in erheblichem Maße über das weitere Leben von Kindern und deren Eltern. In keinem anderen Rechtsgebiet gibt es vergleichbar häufige Änderungen. Auch die Erkenntnisse in der für das Familienrecht relevanten Psychologie entwickeln sich rasant.
Es sind Mindeststandards für die Aus- und regelmäßige Weiterbildung von Familienrichtern und Verfahrensbeiständen zu definieren, gesetzlich zu verankern und zu überwachen.
5 Mediation vor kindschaftsrechtlichen Verfahren
Kindschaftsrechtlichen Verfahren soll künftig grundsätzlich eine Mediation vorangestellt werden. Die zu verabschiedenden gesetzlichen Regelungen müssen für beide Elternteile klarstellen, dass eine Konsensverweigerung im anschließenden Gerichtsverfahren in keinem Fall dazu führen wird, dass dem verweigernden Elternteil die alleinige elterliche Sorge bzw. Betreuung des Kindes zugesprochen wird.