Kindesunterhalt 2022

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 01.12.2021 einen Referentenentwurf für die Vierte Mindestunterhaltsverordnung vorgelegt. Die Mindestunterhaltsverordnung ist insbesondere wichtig für Unterhaltszahler, da hierin alle zwei Jahre die neuen erhöhten Unterhaltswerte festgelegt werden, die die gesetzliche Grundlage für die bisher noch nicht veröffentlichte Düsseldorfer Tabelle 2022 bilden.

Ab dem 1. Januar 2022 beträgt danach der monatliche Mindestunterhalt in der

Altergruppe     0-5 Jahre: 396 Euro (2021: 393 Euro)
Altergruppe   6-11 Jahre: 455 Euro (2021: 451 Euro)
Altergruppe 11-17 Jahre: 533 Euro (2021: 528 Euro)

Die Basis für die Höhe des Mindestunterhalts ist das sächliche Existenzminimum von Kindern. Entsprechend ergibt sich der Mindestunterhalt in der mittleren Altersgruppe aus dem 13. Existenzminimumbericht der Bundesregierung. Laut BMJV kehrt man mit der Vierten Mindestunterhaltsverordnung wieder zum gesetzlich vorgesehenen Turnus zurück, die Höhe des Unterhalts alle zwei Jahre neu zu definieren, nachdem es für 2021 eine außerordentliche Anhebung des Mindestunterhalts gegeben hatte.

Es bleibt zu hoffen, dass diese Aussage sich bewahrheitet und Unterhaltszahler, die ohnehin den größten Teil der finanziellen Last aus der Trennung tragen, eine gewisse Stabilität und Planungssicherheit erhalten. Wir fürchten allerdings, dass die neue Bundesregierung dem Druck von Alleinerziehendengruppierungen nachgeben und 2023 Unterhaltszahler noch stärker belasten wird. Warten wir es ab.

Grundsätzlich ließe sich mit den veröffentlichten Werten die Düsseldorfer Tabelle komplett berechnen. Für das kommende Jahr ist jedoch mit einer Strukturanpassung der Tabelle zu rechnen, der wir nicht vorgreifen wollen. Ebenso erwarten wir mit der Düsseldorfer Tabelle 2022 eine dringend notwendige, wenn auch nur moderate, Anhebung des Selbstbehalts für Unterhaltszahler.