Der Unterhalt, den getrennt lebende Elternteile für Ihre beim andern Elternteil lebenden Kinder zahlen müssen, wird zum 01.01.2020 drastisch erhöht. Das hat die Bundesregierung mit der „Zweiten Verordung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung“ am 30.09.2019 beschlossen. Danach beträgt der Bedarf eines Kindes ab dem 01.01.2020 in der ersten Alterstufe (0-5 Jahre) 369 EUR, in der zweiten Altersstufe (6-11 Jahre) 424 EUR und in der dritten Alterstsufe (12 -17 Jahre) 497 EUR. Wie diese Beträge zustande kommen, darüber schweigt sich die Bundesregierung bisher aus. Der referenzierte § 1612a BGB sagt aus: „Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes.“ Dieses sächliche Existenzminimum des Kindes beträgt für 2020 laut dem 12. Existenzminimumbericht der Bundesregierung 5.004 EUR. Daraus würde sich ein Bedarf für die zweite Einkommensstufe von 417 EUR ergeben.
Für unterhaltspflichtige Eltern bedeutet das, sie müssen je nach ihrem Einkommen und dem Alter des Kindes pro Kind zwischen 15 und 34 EUR mehr im Monat zahlen. Insbesondere wenn sich das eigene Einkommen nicht erhöht und mehrere Kinder berechtigt sind, eine erhebliche Belastung.
In Deutschland gilt nach einer Trennung der Eltern nach wie vor der Grundsatz „einer betreut (meist die Mutter) und einer zahlt (meist der Vater)“. Aber auch wenn der Vater mitbetreut, z.B. die halben Ferien, jedes zweite Wochenende und zusätzlich einzelne Tage in der Woche, muss er den vollen Unterhalt für das Kind allein aufbringen. Was ihm bleibt ist oft gerade der sogenannte Selbstbehalt. Dieser wurde zuletzt 2015 festgelegt und beträgt gegenüber minderjährigen unterhaltsberechtigten Kindern derzeit 1080 EUR für Erwerbstätige und 880 EUR für nicht Erwerbstätige. Daraus muss sich der Pflichtige selbst und auch die Kinder während des Umgangs versorgen, einschließlich der damit verbundenen Fahrtkosten.
Die Höhe des Selbstbehalts ist seit längerem in der Kritik. Im Selbstbehalt sind beispielsweise 380 EUR monatlich für die Warmmiete vorgesehen. Dieser Betrag liegt jedoch mittlerweile für viele Regionen sogar unterhalb der sozialhilferechtichen „Kosten der Unterkunft“. Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien tragen dem damit Rechnung, dass die im Selbstbehalt enthaltenen Wohnkosten ggf. erhöht werden können. Dazu findet man dort häufig diese oder eine ähnliche Aussage: „Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) den ausgewiesenen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.“ Dies ist aber nur ein Aspekt.
Während der Unterhalt seit 2015 deutlich stärker gestiegen ist als der Verbraucherpreisindex, wurde der Selbstbehalt nicht einmal angepasst. Dies führt zu einer Schieflage zwischen Unterhalt und Selbstbehalt. Es ist daher dringend erforderlich beim Selbstbehalt nachzubessern.
Im Folgenden werden die Ergebnisse der Berechnungen des Väter-Netzwerk e.V. zum erforderlichen Selbstbehalt entsprechend § 1603 (1) BGB dargestellt. Darin enthalten sind Anpassungen entsprechend der Erhöhung des Regelbedarfs, Erhöhungen der angemessenen Wohnkosten und ein kleiner Puffer von 30 EUR zur Vermeidung einer erneuten Anpassung in 2021.
Der Selbstbehalt setzt sich wie folgt zusammen:
Ausgehend von diesen Betrachtungen fordert das Väter-Netzwerk e.V. die Unterhaltskommision auf, für 2020 den Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen mindestens auf 1.200 EUR und den Selbstbehalt für nicht erwerbstätige auf mindestens 1.000 EUR monatlich anzuheben.