Kreativität in der Unterhaltsbranche

Der BGH hat im Februar diesen Jahres eine hochinteressante Entscheidung getroffen. Von manchen wird dieser Beschluss als eine Revolution im Unterhaltsrecht gefeiert. Vor allem sehen sie darin eine Möglichkeit um den nachehelichen Unterhalt weiter zu maximieren.

Der Gesetzgeber hat zum nachehelichen Unterhalt eine klare Auffassung, sollte man meinen. Der sogenannte Grundsatz der Eigenverantwortung ergibt sich aus dem §1569 BGB. Dieser besagt „Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.“ Diese Regelung ist vielen seit ihrer Einführung ein Dorn im Auge. Alleinerziehenden-Verbände beschwören eine generelle Verarmung von Müttern herauf. Juristen, die sich den Rechten von Müttern verschrieben haben, empfehlen Frauen nur noch mit einem Ehevertrag zu heiraten, der diesen Grundsatz aushebelt. Dabei gibt es Ausnahmen, die im Einzelfall berechtigt sein mögen und die durch die dem §1569 BGB folgenden Paragraphen geregelt werden.

Schon lange tüfteln jedoch findige Köpfe an Methoden, wie der Unterhalt für Expartner trotzdem zu maximieren sei. Ein Erfolg ist ihnen nun scheinbar im vorliegenden Fall gelungen. Doch der Reihe nach.

Eine Mutter wurde auf Elternunterhalt in Anspruch genommen. Sie sollte also Unterhalt für ihre eigenen, inzwischen bedürftigen Eltern zahlen. Dafür wollte sie die Betreuungstätigkeit für ihr Kind monetarisieren lassen um ihr unterhaltsrelevantes Einkommen zu bereinigen. Der BGH entschied mit Beschluss XII ZB 201/16 vom 15.02.2017, dies sei unzulässig. Statt dessen wird ausgeführt „Die Leistungsfähigkeit ist jedoch um dasjenige gemindert, was der Unterhaltsschuldner an sein minderjähriges Kind neben der Betreuungsleistung als Barunterhalt in der Form von Naturalunterhalt erbringt.“ Der betreuende Elternteil erbringt also neben der Betreuungsleistung Barunterhalt in Form von Naturalunterhalt?  Nach §1606 BGB ist der  betreuende Elternteil doch wegen seiner erbrachten Betreuungsleistung vom Barunterhalt befreit: „Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.“

Statt diesem Grundsatz zu folgen, wendet der BGB – sehr mutig – die für volljährige Kinder geltende Rechtsprechung an, nach der beide Eltern für den Barunterhalt verantwortlich sind. Es wird also so getan, als sei der betreuende Elternteil auch barunterhaltspflichtig und dieser fiktive Unterhalt wird ihm als Aufwand anerkannt.

Die eigentliche visionäre Leistung besteht nun aber darin, dieses Konstrukt wie eingangs beschrieben auf den Ehegattenunterhalt zu projizieren, um den es im vorliegenden Beschluss des BGH gar nicht geht. Dabei handelt es sich zum Glück bisher um reine Gedankenexperimente. Könnte man nicht dem unterhaltsberechtigten ehemaligen Ehegatten auch so einen fiktiven für das Kind gezahlten Unterhalt zugestehen, mit dem er sein eigenes reales Einkommen weiter herunter rechnen und damit seinen Unterhaltsanspruch maximieren kann? Was völlig absurd scheint, lässt Zeitgenossen frohlocken, die in Unterhaltszahlern unendliche Quellen für leicht zu beschaffendes Geld sehen.

Es bleibt abzuwarten, ob es tatsächlich zu solchen Versuchen auch in Bezug auf Ehegattenunterhalt kommt. Ich persönlich hoffe im Sinne einer Befriedung des Verhältnisses zwischen Unterhaltspflichtigem und –gläubiger, dass sich dieser Ansatz nicht durchsetzt.

Hier gibt es den BGH Beschluss XII ZB 201/16 als Volltext