Gestern stimmte der Bundestag der lange erwarteten Änderung des Gesetzes zum Unterhaltsvorschuss zu. Nach der heutigen Genehmigung durch den Bundesrat, ist die Neuregelung damit beschlossen.
Was ändert sich im Detail? Unterhaltsvorschuss wurde bisher nur an Kinder bis zu einem Alter von 12 Jahren gezahlt und maximal für einen Zeitraum von 72 Monaten. Künftig wird der Unterhaltsvorschuss bis zum Alter von 18 Jahren gezahlt und ohne Zeitbegrenzung. Anders als der Begriff Unterhaltsvorschuss suggeriert, handelt es sich weniger um einen Vorschuss, sondern vorwiegend um eine Ausfallleistung. Die Rückgriffquote von ca. 20% bestätigt dies. Gezahlt wird vorwiegend an Kinder deren getrennter Elternteil nicht zahlungsfähig, nicht bekannt oder verstorben ist, wenn die Kinder keine ausreichende Halbwaisenrente erhalten. Das ist eine gute Nachricht für viele Kinder in dieser Situation.
Weniger bekannt dürfte sein, dass der Unterhaltsvorschuss für Kinder über 12 Jahren künftig nur gezahlt wird, wenn der betreuende Elternteil mindestens 600€ Bruttoeinkünfte im Monat erzielt. Der Hintergrund hierzu ist, dass durch den Vorrang von Unterhaltsvorschuss zu Leistungen nach dem SGB II hat, jedoch auf diese angerechnet wird. Die Folge ist ein Verwaltungsaufwand, der den Steuerzahler viele Millionen Euro jährlich kostet. Dies wird durch die Neuregelung bei Kindern über 12 Jahren vermieden. Leider wurde die Regelung nicht auf alle Kinder ausgedehnt. Dadurch hätten enorme Einsparungen erreicht werden können, die z.B. zur teilweisen Finanzierung des erweiterten Unterhaltsvorschusses verwendet werden könnten.
Weiterhin soll künftig bei nachweislich nicht zahlungspflichtigen Elternteilen auf eine Rückforderung der Zahlung verzichtet werden. Das entlastet die Jugendämter und natürlich auch die vermeintlich Zahlungspflichtigen.
Bedauerlich ist, dass nach wie vor kein Unterhaltsvorschuss an Kinder gezahlt wird, deren betreuender Elternteil erneut verheiratet ist. Diese Regelung wurde ohne Begründung unverändert übernommen. Hier setzt sich die Tradition im Familienrecht fort, bestehende Regelungen trotzt Erfordernis immer nur teilweise zu verbessern, ähnlich wie bei der Einführung des Antragsmodells für das Sorgerecht nicht verheirateter Väter.
Nachdem das Familienministerium nun dieses große Projekt zu einem so freudigen Abschluss gebracht hat, ist es an der Zeit sich neuen Aufgaben zuzuwenden. Getrennt lebende Elternteile, meist die Väter, haben nach wie vor große Probleme den Umgang mit ihren Kindern wahrzunehmen. Anders als beim Unterhalt, können Väter hier auf keinerlei Unterstützung von staatlicher Seite hoffen. Oft muss der Umgang in langwierigen Verfahren gegen den Willen des betreuenden Elternteils eingeklagt werden und der Umgang begehrende Vater bleibt am Ende auf den Kosten sitzen, die er eigentlich nicht zu vertreten hat. Selbst die Durchsetzung eines gerichtlichen Umgangsbeschlusses, stellt sich in der Praxis häufig schwierig dar. Hier sind dringend gesetzliche Nachbesserungen erforderlich.
Wenn das Familienministerium künftig genau so viel Herzblut in die Durchsetzung des Kontaktes zwischen Kind und getrenntem Elternteil investiert wie in die Sicherstellung der finanziellen Versorgung des Kindes, werden hoffentlich auch bezüglich Umgang bald Fortschritte erreicht werden – zum Wohle der Kinder.