Studie von Prof. Dr. Werner Leitner zur Qualität von Familienrechtsgutachten

Seit 25 Jahren untersucht Prof. Dr. Werner Leitner, ordentlicher Professor für Angewandte Psychologie und Vizepräsident für das Ressort Forschung an der IB-Hochschule Berlin, Familienrechtsgutachten mit quantitativen und qualitativen Forschungsmethoden auch unter Berücksichtigung besonderer interdisziplinärer Kontexte. Bereits mit seiner ersten im Jahre 2000 in der Fachzeitschrift “Familie und Recht” veröffentlichten und auch auf internationaler Ebene vorgestellten Studie mit 52 Gutachten aus den 1990er Jahren konnte er  bei diesen Gutachten gravierende Mängel nachweisen, die im Rahmen weiterer Studien bestätigt wurden. Neben seiner wissenschaftlichen Tätigkeit ist der international anerkannte Experte selbst als Psychologischer Psychotherapeut für den Bereich Familienrecht von der zuständigen Psychotherapeutenkammer anerkannter Forensischer Sachverständiger und auch länderübergreifend u.a. im Auftrag von  Oberlandes- und Amtsgerichten tätig.

Herr Professor Leitner, Sie beschäftigen sich seit fast 25 Jahren mit der Güte von Familienrechtsgutachten. Warum ist Ihnen das Thema so wichtig?

Richterinnen und Richter an Familiengerichten stehen oft vor einer sehr schwer lösbaren Aufgabe. Mutter und Vater streiten um ihr Kind. Jeder dieser Elternteile bringt dabei aus seiner Sicht gute Argumente vor, warum er besser geeignet ist das Kind zu betreuen und zu erziehen. Gerichte fühlen sich hier in hochstrittigen Fällen in der Regel überfordert. Also beauftragen sie Gutachten und folgen weitestgehend den Empfehlungen der von ihnen beauftragten Gutachterinnen und Gutachter. Familienrechtsgutachten haben somit weitreichenden Einfluss auf die Entscheidungen für das weitere Leben von Kindern und natürlich auch deren Eltern.

Heißt das, den Beschluss fällt zwar der Richter, entschieden hat aber der Gutachter?

Die Verantwortung trägt letztlich immer das Gericht. Der Richter muss sich aber darauf verlassen können, dass das Gutachten fundiert erstellt wurde und die Gutachter für die Beantwortung der hier zugrundeliegenden Fragestellung in einem konkreten Fall umfassend kompetent sind. Die Qualität der Gutachten ist hier von elementarer Bedeutung.

Ich stelle es mir sehr kompliziert vor, ein Gutachten nach seiner Güte zu beurteilen, wenn man schon den Sachverhalt selbst schwer verstehen kann. Wie muss man sich das vorstellen?

Die drei Mindeststandards an denen sich Gutachten messen lassen sind Transparenz, Nachvollziehbarkeit und wissenschaftlich fundiertes Vorgehen. Das beginnt schon mit der für das Gutachten verwendeten Fachliteratur. Diese sollten aus Gründen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit des hier erforderlichen wissenschaftlich fundierten Vorgehens natürlich aber nicht nur in einem Literaturverzeichnis aufgelistet werden sondern auch transparent und nachvollziehbar in das Gutachten eingearbeitet worden sein. Bei meiner letzten Studie war bei 60% der untersuchten 272 Gutachten aus den Jahren 2013 und 2014 ein Literaturverzeichnis vorhanden aber bei nahezu 80% war eine entsprechende Einarbeitung nicht ersichtlich. Natürlich muss im Gutachten auf die im Literaturverzeichnis genannten Quellen auch Bezug genommen werden. Teilweise hat man auch den Eindruck es handle sich um eine Standardliste, die in verschiedene Gutachten kopiert wird. Selbstverständlich müssen auch hier immer die neuesten Auflagen der Fachbücher verwendet werden, in die der aktuellste Forschungs- und Erkenntnisstand zum Beispiel im Bereich der Entwicklungspsychologie eingearbeitet ist und nicht seit Jahrzehnten veraltete Auflagen. Auch das ist häufig nicht so. Alles Kriterien, die ggf. auch ein Laie nachprüfen kann.

Warum ist es so wichtig, das Vorgehen bei der Begutachtung derart transparent zu machen?

Ohne diese Transparenz lässt sich nicht nachprüfen, ob es sich hier um ein wissenschaftlich fundiertes Vorgehen im Sinne der Mindeststandards oder vielleicht eher nur einen subjektiv-intuitiven Erkenntnisakt handelt. Auch auf der Ebene der Gesprächsführung und der Verhaltensbeobachtung muss eine wissenschaftlich fundierte systematische Vorgehensweise ersichtlich sein. Dies war bei der Gesprächsführung jedoch nur bei 20% und bei der Verhaltensbeobachtung nur bei etwa 5% der Gutachten hinreichend ersichtlich.

Wie sieht es denn mit den Testverfahren bei solchen Gutachten aus?

Häufig werden in Familienrechtsgutachten auch Tests durchgeführt, die aufgrund ihrer unzureichenden wissenschaftlichen Fundierung eher nur dazu geeignet sind, Hypothesen zu entwickeln, nicht aber diese zu überprüfen und ggf. Schlussfolgerungen mit weitreichenden Folgen daraus abzuleiten. Als geeignet kann ein Test dann angesehen werden, wenn er die Hauptgütekriterien Objektivität, Reliabilität (Zuverlässigkeit) und Validität (Gültigkeit) erfüllt.
Viele Gutachterinnen und Gutachter verwenden leider wenig gültige und zuverlässige Diagnosemethoden. Verfahren wie „Familie in Tieren“ oder „Satzergänzungstest“ fehlt beispielsweise die hier erforderliche wissenschaftliche Fundierung. Gerade solche Tests kamen aber in den untersuchten Gutachten aber besonders häufig zum Einsatz.

Heißt das, die überwiegende Zahl der Familienrechtsgutachten ist falsch?

Ich bevorzuge den Begriff „mängelbehaftet“. Nur weil ein Gutachten den Mindeststandards nicht entspricht, heißt das noch nicht, dass es zum falschen Ergebnis kommt. Auch eine intuitive Bewertung kann richtig sein, aber eben auch falsch.

Worin sehen Sie die Ursache für solche Mängel? 

Eltern befinden sich bei Trennungen i.d.R. auch in einer besonderen Belastungssituation. Besonderheiten im Erleben und Verhalten, die dabei als ganz normale Reaktionen auftreten, werden von unzureichend qualifizierten Sachverständigen nicht selten als Anzeichen mangelhafter Erziehungskompetenz fehlinterpretiert. Bei meiner aktuellen Studie zeigte sich u.a. auch , dass mehr als 65% der Familienrechtsgutachten von nichtapprobierten Diplom-Psychologinnen und nichtapprobierten Diplom-Psychologen bzw. nichtapprobierten Fachpsychologinnen und nichtapprobierten Fachpsychologen für Rechtspsychologie ohne Kammeranerkennung oder Kammermitgliedschaft erstellt wurden. Nur etwa 20% der begutachtenden Psychologeninnen und Psychologen waren approbierte Sachverständige, die einer Kammer angehörten. In mehreren Familienrechtsgutachten werden dabei Diagnosen gestellt die nach §1 des Psychotherapeutengesetzes dem Approbationsvorbehalt unterliegen, ohne dass die hier tätigen Gutachterinnen und Gutachter über eine Approbation verfügen. Die Notwendigkeit und Bedeutung der Approbation für die Tätigkeit und Anerkennung als Forensische Sachverständige für den Bereich Familienrecht und andere Rechtsgebiete ist überdies in den Forensikrichtlinien der Psychotherapeutenkammern geregelt und sollte bei der Auswahl und Beauftragung der Sachverständigen berücksichtigt werden. Die Approbation ist hier also eine wichtige Voraussetzung. Gutachterinnen und Gutachter sollten grundsätzlich einer Kammer angehören und ihre Approbation durch Vorlage ihrer Approbationsurkunde nachweisen können. Ein weiterer relevanter Qualifikationsnachweis ist weniger das Zertifikat eines Verband oder Berufsverbandes als sog. Fachpsychologin oder Fachpsychologe für Rechtspsychologie sondern vielmehr die Urkunde der Psychotherapeutenkammer über die Anerkennung als Forensische Sachverständige bzw. als Forensischer Sachverständiger für den Bereich Familienrecht und über die Aufnahme in die Liste der Forensischen Sachverständigen für die jeweiligen Rechtsgebiete, u.a. Familienrecht, der hierfür zuständigen Psychotherapeutenkammer.

Vielen Dank für das interessante Gespräch!

 

Bild: © Prof. Dr. Werner Leitner (2017)