Vater und doch nicht?

Wer den Begriff Eltern hört, hat Mutter und Vater vor Augen. „Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat“ (§ 1591 BGB) – ein schöner Paragraph, einfach und verständlich.  Doch wer ist der Vater? Nun wird es kompliziert.  „Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft …  gerichtlich festgestellt ist.“ (§ 1592 BGB). Während Mutterschaft auch rechtlich rein über die biologische Abstammung definiert ist, spielt die biologische Abstammung für die rechtliche Vaterschaft zunächst einmal keine Rolle. Die Anerkennung der Vaterschaft ist in § 1594 BGB geregelt und nur möglich, falls kein anderer Mann bereits der Vater des Kindes ist, z.B. weil er mit der Mutter verheiratet ist. Selbst wenn es keinen anderen rechtlichen Vater eines Kindes gibt und der leibliche Vater die Vaterschaft anerkennen möchte, gilt zu beachten „Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter“ (§ 1595 BGB).

Diese Gesetzeslage eröffnet einen breiten Gestaltungsspielraum für Mütter und erinnert auch in ihrer Formulierung an die alte Fassung der erst kürzlich geänderte Regelung zum Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern (§ 1626a BGB).

Wird eine Frau beispielsweise während einer Affäre schwanger, ist zunächst mal ihr Ehemann der gesetzliche Vater des Kindes. Sie kann also Unterhaltsansprüche gegen ihn geltend machen. Gerade wenn ein Kind in einem laufenden Scheidungsverfahren geboren wird, kann dadurch für den Ehemann ein erheblicher Schaden entstehen. Die Mutter lebt dann mit ihrem neuen Partner und dem gemeinsamen Kind zusammen und lässt sich vom betrogenen Ehemann weiter finanzieren.

Andererseits können Frauen, wenn sie einen neuen Partner haben, sie jedoch vom vorherigen Partner schwanger sind, diesem die Vaterschaftsanerkennung verwehren und ihn so ganz leicht aus ihrem neuen Familienidyll heraushalten.

Welche Rechte hat man nun als leiblicher Vater?

Wer leiblicher Vater eines Kindes ist und auch gesetzlicher Vater werden will, muss zunächst die Vaterschaft anerkennen, was der Zustimmung der Mutter bedarf. Möglich ist das beim Notar, beim Standesamt oder beim Amtsgericht. Stimmt die Mutter der Anerkennung nicht zu, kann der Vater seine Vaterschaft nur gerichtlich klären lassen. Zunächst stellt sich die Frage ob er tatsächlich der leibliche Vater des Kindes ist. Ein Gentest könnte Klarheit bringen, ist jedoch ohne Zustimmung der Mutter illegal und damit nicht gerichtsverwertbar. Nach § 1598a „hat Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung, der Vater jeweils von Mutter und Kind“. Gemeint ist hier jedoch der rechtliche Vater. Ein biologischer Vater hat diesen Anspruch nicht!

Einem leiblichen Vater bleibt dann nur der Weg einer Vaterschaftsanfechtung. Hierzu berechtigt ist nach §1600 BGB „der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben“ also der leibliche Vater. Wer nun glaubt einen Weg zur rechtlichen Vaterschaft gefunden zu haben wird enttäuscht, wenn er weiter liest. „Die Anfechtung … setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem [rechtlichen] Vater … keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.“

Zusammenfassend kann man sagen: Sucht sich die Mutter einen anderen sozialen und rechtlichen Vater für ihr Kind aus, als den leiblichen Vater, hat dieser keine Möglichkeit dagegen vorzugehen. Dagegen hat eine Mutter jederzeit die Möglichkeit einer Vaterschaftsfeststellung, auch gegen den Willen des potentiellen Vaters.

Es ist völlig unverständlich, warum die Vaterschaft nicht genauso wie die Mutterschaft über die biologische Abstammung definiert ist. Wie wäre es mit „Vater eines Kindes ist der Mann, der es gezeugt hat“ – einfach und verständlich. Hierzu wird es noch reichlich Diskussionen geben und das ist gut so. Eltern des Kindes sollten zunächst mal grundsätzlich die biologischen Eltern sein: Vater und Mutter.

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