BGH stellt Gesetzeslage zur Vaterschaft in Frage

„Vater werden ist nicht schwer, Vater sein dagegen sehr.“, so behauptet der Volksmund. Zumindest zum Vater werden kommen erhebliche Zweifel, wenn man sich auf die Vaterschaft nach deutscher Gesetzeslage bezieht. Es gibt rechtliche Väter, soziale Väter, biologische Väter, und ein Kind kann zu jeder dieser Kategorien einen oder auch mehrere Kandidaten vorgesetzt bekommen.

Mit einem komplexen Fall hatte sich jüngst der BGH zu beschäftigen. Aus einer Affäre einer verheirateten Frau entstand ein Kind. Ihr Ehemann verzieh ihr und nahm das Kind als sein eigenes an. Da beide verheiratet waren, wurde er automatisch der rechtliche und da sie zusammen lebten auch der soziale Vater. Der leibliche Vater war außen vor. Später trennten sie sich dennoch und der biologische Vater trat wieder in Erscheinung. Er wurde zum sozialen Vater, da er nun mit der Mutter zusammen lebte. Später heiratete er die Mutter sogar und wollte nun auch der rechtliche Vater seines biologischen und wie er meinte auch sozialen Kindes werden. Dazu erhob er eine Vaterschaftsanfechtung nach § 1600 BGB.

Das OLG Hamm gestand dem leiblichen Vater die rechtliche Vaterschaft zu, letztendlich entschied der BGH aber in seinem Beschluss XII ZB 389/16, dass die Vaterschaft eines rechtlichen Vaters mit sozialer Beziehung zum Kind, nicht angefochten werden kann. Das gilt auch, wenn der leibliche Vater selbst eine soziale Beziehung zum Kind hat.

Einem rechtlichen aber nicht leiblichen Vater kann die Vaterschaft also nicht allein deshalb aberkannt werden, weil er nicht mehr mit der Mutter zusammenlebt. Ein solches Vorgehen würde bedeuten, dass nicht nach der sozialen Beziehung des Vaters zum Kind, sondern nach der sozialen Beziehung des Vaters zur Mutter entschieden wird. Dies hätte ganz offensichtlich mit dem Wohl des Kindes nichts zu tun.

Der BGH führt jedoch auch aus, die Mutter hätte die Vaterschaft des rechtlichen Vaters jederzeit erfolgreich anfechten können, was sie aber nicht tat. Die letzte Entscheidung, wer der Vater eines Kindes sein darf, trifft ganz offensichtlich immer noch die Mutter – nach eigenem Ermessen.

Der BGH erklärt zwar die aktuelle Rechtslage für verfassungskonform und im Einklang mit der europäischen Menschenrechtskonvention, stellt die Regelung jedoch im Hinblick auf die realen gesellschaftlichen Verhältnisse in Frage: „Die Frage, ob die bestehende gesetzliche Regelung auch zukünftig noch rechtspolitisch wünschenswert erscheint oder ob den Interessen des leiblichen Vaters ein höherer Stellenwert gebührt, fällt schließlich in die alleinige Zuständigkeit des Gesetzgebers.“

Es wird also wahrscheinlich eine politische Diskussion zu Rechten leiblicher Väter geben und das ist gut so!

Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier.